Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Parteifähigkeit von Personenvereinigungen
§ 50.Paragraph 50,
Mehrere Personen können durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Anbringens im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des betreffenden Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind den Personen gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051758
Alte Dokumentnummer
N3199222275J