Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 57.Paragraph 57,
Wenn die Beschau nach § 56 Abs. 8 auf Stichproben beschränkt oder sonstige Ermittlungen der Masse, der Menge, des Ursprungs oder der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren nur für Teilmengen vorgenommen wurden, gilt das Ergebnis der Beschau oder der sonstigen Ermittlungen für die Gesamtheit der angemeldeten Waren. Auf Verlangen des Anmelders sind jedoch weitere Waren zu beschauen, wenn er geltend macht, daß die Ergebnisse der stichprobenweisen Beschau auf den Rest der Waren nicht zutreffen. Wenn die Beschau nach Paragraph 56, Absatz 8, auf Stichproben beschränkt oder sonstige Ermittlungen der Masse, der Menge, des Ursprungs oder der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren nur für Teilmengen vorgenommen wurden, gilt das Ergebnis der Beschau oder der sonstigen Ermittlungen für die Gesamtheit der angemeldeten Waren. Auf Verlangen des Anmelders sind jedoch weitere Waren zu beschauen, wenn er geltend macht, daß die Ergebnisse der stichprobenweisen Beschau auf den Rest der Waren nicht zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051764
Alte Dokumentnummer
N3199222281J