Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Beschauorgane
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die zollamtliche Beschau ist in der Regel von einem Zollorgan, in umfangreichen und schwierigen Fällen von mehreren Zollorganen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die mit der Dienstaufsicht betrauten Organe der Zollverwaltung sind berechtigt, bereits beschaute Waren einer neuerlichen Beschau zu unterziehen, solange sich die Waren noch auf dem Amtsplatz oder im Gewahrsam eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung befinden; das gleiche gilt auch für Hausbeschauabfertigungen, sofern sich die Waren noch am Ort der Beschau befinden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049579
Alte Dokumentnummer
N3198810425F