(6)Absatz 6,Eine nach Abs. 1 geleistete Sicherheit ist vom Zollamt auf Antrag freizugeben, wenn alle Verfahren, für die diese Sicherheit gegolten hat, abgeschlossen sind oder die Sicherheit durch eine andere ersetzt wird, und wenn keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, daß ein Abgabenanspruch entstanden ist. Die Freigabe einer von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollausland hat, nach Abs. 1 lit. a geleisteten Sicherheit kann auch durch das Zollamt erfolgen, bei dem das Verfahren abgeschlossen wird. Kommen Umstände im Sinn des ersten Satzes nachträglich hervor, so kann die Sicherheit nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen oder Garanten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vom Zollamt mitgeteilt worden ist, daß solche Umstände hervorgekommen sind. Dasselbe gilt im Fall der Beendigung einer Sicherheit nach Abs. 1 lit. b durch Kündigung oder Befristung mit der Maßgabe, daß die Mitteilung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder Befristung erfolgen muß. Ist diese Mitteilung erfolgt, so kann die Sicherheit innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.Eine nach Absatz eins, geleistete Sicherheit ist vom Zollamt auf Antrag freizugeben, wenn alle Verfahren, für die diese Sicherheit gegolten hat, abgeschlossen sind oder die Sicherheit durch eine andere ersetzt wird, und wenn keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, daß ein Abgabenanspruch entstanden ist. Die Freigabe einer von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollausland hat, nach Absatz eins, Litera a, geleisteten Sicherheit kann auch durch das Zollamt erfolgen, bei dem das Verfahren abgeschlossen wird. Kommen Umstände im Sinn des ersten Satzes nachträglich hervor, so kann die Sicherheit nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen oder Garanten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vom Zollamt mitgeteilt worden ist, daß solche Umstände hervorgekommen sind. Dasselbe gilt im Fall der Beendigung einer Sicherheit nach Absatz eins, Litera b, durch Kündigung oder Befristung mit der Maßgabe, daß die Mitteilung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder Befristung erfolgen muß. Ist diese Mitteilung erfolgt, so kann die Sicherheit innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.