Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Für die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr genügt mündliche Anmeldung, sofern es sich nicht um austrittsnachweispflichtige oder um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt. Für ausfuhrzollpflichtige Waren ist aber eine mündliche Anmeldung in den Fällen gestattet, in denen in der Einfuhr die mündliche Anmeldung zulässig ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Für die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr genügt mündliche Anmeldung, sofern es sich nicht um austrittsnachweispflichtige oder um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt. Für ausfuhrzollpflichtige Waren ist aber eine mündliche Anmeldung in den Fällen gestattet, in denen in der Einfuhr die mündliche Anmeldung zulässig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (2)Absatz 2,Das Grenzzollamt hat den Austritt der Waren zu überwachen und in der zollamtlichen Bestätigung zu bescheinigen, wenn dies für den Nachweis des Austritts erforderlich ist und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die zollamtliche Bestätigung ist dem Warenführer auszufolgen, sofern sie nicht mit einer Rücksendeanschrift versehen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)Das Grenzzollamt hat den Austritt der Waren zu überwachen und in der zollamtlichen Bestätigung zu bescheinigen, wenn dies für den Nachweis des Austritts erforderlich ist und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die zollamtliche Bestätigung ist dem Warenführer auszufolgen, sofern sie nicht mit einer Rücksendeanschrift versehen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 32,) (3)Absatz 3,Kann eine Ware nach Erteilung der Bescheinigung nach Abs. 2 nicht sogleich in das Zollausland verbracht werden, so darf sie vom Zollamt nur gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung zum Verbleib im Inland freigegeben werden; die Bescheinigung nach Abs. 2 ist ungültig zu machen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)Kann eine Ware nach Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 2, nicht sogleich in das Zollausland verbracht werden, so darf sie vom Zollamt nur gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung zum Verbleib im Inland freigegeben werden; die Bescheinigung nach Absatz 2, ist ungültig zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 32,) (4)Absatz 4,Über Antrag hat das Zollamt den Mangel des Vorliegens der Austrittsbestätigung nachzusehen, wenn der tatsächliche Austritt der Waren auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen anzusehen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)Über Antrag hat das Zollamt den Mangel des Vorliegens der Austrittsbestätigung nachzusehen, wenn der tatsächliche Austritt der Waren auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen anzusehen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 32,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049584
Alte Dokumentnummer
N3198810430F