Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Ausfuhr von austrittsnachweispflichtigen Waren des freien Verkehrs
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Waren des freien Verkehrs sind austrittsnachweispflichtig, wenn ihre Ausfuhr in das Zollausland die Voraussetzung für die Nichterhebung, Erstattung oder Vergütung des Zolles oder einer anderen Abgabe ist oder der Anmelder die Behandlung als austrittsnachweispflichtige Waren zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, die Ausfuhr durch eine zollamtliche Bestätigung nachzuweisen, durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung beantragt.
(2)Absatz 2,Die §§ 62 und 63 gelten auch für austrittsnachweispflichtige Waren.Die Paragraphen 62 und 63 gelten auch für austrittsnachweispflichtige Waren.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 33)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049586
Alte Dokumentnummer
N3198810432F