Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Für zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, ist bei der Einbringung nach Maßgabe der für den Eingangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Einfuhrzöllen und bei der Rückbringung, vorbehaltlich des § 79 Abs. 3, Befreiung von Ausfuhrzöllen zu gewähren.Für zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, ist bei der Einbringung nach Maßgabe der für den Eingangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Einfuhrzöllen und bei der Rückbringung, vorbehaltlich des Paragraph 79, Absatz 3,, Befreiung von Ausfuhrzöllen zu gewähren.
(2)Absatz 2,Für Waren des inländischen freien Verkehrs, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollausland verbracht werden, ist bei der Ausfuhr nach Maßgabe der für den Ausgangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Ausfuhrzöllen und bei der Rückbringung vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen zu gewähren; nach Maßgabe des § 89 Abs. 5 gilt dies auch für Waren des aktiven Veredlungsverkehrs.Für Waren des inländischen freien Verkehrs, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollausland verbracht werden, ist bei der Ausfuhr nach Maßgabe der für den Ausgangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Ausfuhrzöllen und bei der Rückbringung vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen zu gewähren; nach Maßgabe des Paragraph 89, Absatz 5, gilt dies auch für Waren des aktiven Veredlungsverkehrs.
(3)Absatz 3,Vormerknehmer (Begünstigter) ist im Eingangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Empfänger, im Ausgangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Versender. Er hat die Waren dem Vormerkzweck selbst zuzuführen oder durch einen anderen zuführen zu lassen.
(4)Absatz 4,Das Zollamt ist unbeschadet des § 74 befugt, Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, daß eine vorgemerkte Ware nicht einem anderen als dem zugelassenen Zweck zugeführt wird.Das Zollamt ist unbeschadet des Paragraph 74, befugt, Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, daß eine vorgemerkte Ware nicht einem anderen als dem zugelassenen Zweck zugeführt wird.
(5)Absatz 5,Der Vormerkverkehr wird, sofern nicht eine Ausübungsbewilligung vorgesehen ist, durch die Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung (Vormerkschein) bewilligt. Ein Vormerkschein ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den in Ausübung der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051770
Alte Dokumentnummer
N3199222287J