Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 70.Paragraph 70,
Im Vormerkverkehr nach § 67 Abs. 1 lit. a und im Vormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung (§ 67 Abs. 1 lit. b) von Waren im kleinen Grenzverkehr (§ 14) kann die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens über den § 73 Abs. 3 hinaus mündliche Anmeldung zulassen und den Fall formlos überwachen, wenn die Rückbringung über dieselbe Zollstelle erfolgt. Überdies kann in diesen Fällen zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei einer Zollstelle über die Zollgrenze gebracht werden. Im Vormerkverkehr nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera a und im Vormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung (Paragraph 67, Absatz eins, Litera b,) von Waren im kleinen Grenzverkehr (Paragraph 14,) kann die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens über den Paragraph 73, Absatz 3, hinaus mündliche Anmeldung zulassen und den Fall formlos überwachen, wenn die Rückbringung über dieselbe Zollstelle erfolgt. Überdies kann in diesen Fällen zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei einer Zollstelle über die Zollgrenze gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051852
Alte Dokumentnummer
N3199222371J