Rechtstracker.at

§ 71 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 7103.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 71,

Für den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung bei im Zollgebiet abgehaltenen Messen, Ausstellungen oder Wettbewerben kann das Zollamt dem Veranstalter zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß an die Stelle der schriftlichen Anmeldung ein vom Veranstalter ausgefertigtes Papier tritt oder daß der Veranstalter selbst die Erfassung der zur Verwendung eingebrachten Waren übernimmt. Im letzteren Fall sind die Waren dem Zollamt auf Verlangen zur Abfertigung zu stellen, gelten die Waren im übrigen als zum Eingangsvormerkverkehr abgefertigt und haftet der Veranstalter, wenn er nicht selbst Vormerknehmer ist, für den auf die Waren entfallenden Zoll.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051774

Alte Dokumentnummer

N3199222291J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P71/NOR12051774