Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 71.Paragraph 71,
Für den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung bei im Zollgebiet abgehaltenen Messen, Ausstellungen oder Wettbewerben kann das Zollamt dem Veranstalter zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß an die Stelle der schriftlichen Anmeldung ein vom Veranstalter ausgefertigtes Papier tritt oder daß der Veranstalter selbst die Erfassung der zur Verwendung eingebrachten Waren übernimmt. Im letzteren Fall sind die Waren dem Zollamt auf Verlangen zur Abfertigung zu stellen, gelten die Waren im übrigen als zum Eingangsvormerkverkehr abgefertigt und haftet der Veranstalter, wenn er nicht selbst Vormerknehmer ist, für den auf die Waren entfallenden Zoll.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051774
Alte Dokumentnummer
N3199222291J