Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Sicherung der Nämlichkeit
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Um die Nämlichkeit vorgemerkter Waren bei ihrer Rückbringung feststellen zu können, hat das Zollamt die Waren bei der Vormerkbehandlung mit zollamtlichen Siegeln, Zeichen oder auf sonst geeignete Weise zu kennzeichnen. Wenn dies nicht durchführbar ist oder auf unverhältnismäßig große Schwierigkeiten stößt, kann die Nämlichkeitsfesthaltung durch genaue Warenbeschreibung, durch Entnahme von Mustern, durch Festhaltung der Stückzahl und des Stückgewichtes, der Fabriksmarken und Fabriksnummern, der sonstigen besonderen Merkmale oder auf ähnliche zweckdienliche Weise vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Sind die vorstehenden Maßnahmen nicht durchführbar, so ist die Nämlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen über die besondere Zollaufsicht zu sichern.
(3)Absatz 3,Die Nämlichkeit vorgemerkter Waren ist auch dann gegeben, wenn die vorgemerkten Waren in die zur Rückbringung gelangenden Waren übergegangen sind.
(4)Absatz 4,Ist in einem Vormerkverkehr die Verarbeitung oder Lagerung von vertretbaren Waren zugelassen, so kann auch eine den vorgemerkten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verarbeitet oder gelagert werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 35)Ist in einem Vormerkverkehr die Verarbeitung oder Lagerung von vertretbaren Waren zugelassen, so kann auch eine den vorgemerkten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verarbeitet oder gelagert werden. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 35,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049596
Alte Dokumentnummer
N3198810442F