Rechtstracker.at

§ 75 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7503.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Rückbringungsfrist

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Für die Rückbringung von Waren des Vormerkverkehrs ist vom Zollamt eine Rückbringungsfrist nach der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, zu setzen. Wenn jedoch in diesem Bundesgesetz oder in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder in der Ausübungsbewilligung die Dauer der Rückbringungsfrist bereits bestimmt ist, ist diese Frist im Vormerkschein festzuhalten. Die Rückbringungsfrist beginnt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit der Freigabe der Waren anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr, in den Fällen der Einbeziehung mit dieser zu laufen.
  2. Absatz 2,Reicht die nach Absatz eins, gesetzte Rückbringungsfrist im Hinblick auf die Art des Vormerkverkehrs und die Erfordernisse des Einzelfalles nicht aus, so ist sie auf Antrag entsprechend, längstens jedoch auf insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, es sei denn, daß im Fall von in Benutzung genommenen Waren die Verlängerung zu einer Umgehung des Zolles führen würde. Die Verlängerung einer Rückbringungsfrist über die in einer Ausübungsbewilligung bestimmte Dauer hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 5, auch weiterhin gegeben sind. Eine antragsgemäße Verlängerung der Rückbringungsfrist ist auf dem Vormerkschein zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Verlängerung der Rückbringungsfrist gestellt, so wird der Lauf dieser Frist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt. Der Lauf der Frist ist weiters für die Dauer einer Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen die Verfügung über die Ware ausschließenden Maßnahmen gehemmt, wenn diese zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vollzogen worden ist.
  4. Absatz 4,Die Rückbringungsfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist dem Zollamt gestellt wird.
  5. Absatz 5,Die Versäumung einer Rückbringungsfrist ist nachzusehen, wenn die Ware wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verspätet gestellt wird und die Fristüberschreitung nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Sie kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auch in anderen Fällen nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für ihre Versäumung vorliegen.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 36,)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049597

Alte Dokumentnummer

N3198810443F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P75/NOR12049597