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§ 77 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7703.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Stundung im Vormerkverkehr

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Wird die bedingte Zollschuld unbedingt, so gilt der Zoll als von der Vormerkabfertigung an gestundet. Er ist, soweit er nicht durch Barerlag sichergestellt wurde, zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt sich nach Paragraph 212, Absatz 2, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Zinsenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden, so endet sie mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld entdeckt wurde.
  3. Absatz 3,Für den bei der Entnahme von Waren aus einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von Absatz 2, Stundungszinsen in der Höhe von 1,5 vH des gestundeten Betrages zu entrichten.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049599

Alte Dokumentnummer

N3198810445F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P77/NOR12049599