Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Stundung im Vormerkverkehr
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Wird die bedingte Zollschuld unbedingt, so gilt der Zoll als von der Vormerkabfertigung an gestundet. Er ist, soweit er nicht durch Barerlag sichergestellt wurde, zu verzinsen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt sich nach § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Zinsenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden, so endet sie mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld entdeckt wurde.Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt sich nach Paragraph 212, Absatz 2, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Zinsenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden, so endet sie mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld entdeckt wurde. (3)Absatz 3,Für den bei der Entnahme von Waren aus einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von Abs. 2 Stundungszinsen in der Höhe von 1,5 vH des gestundeten Betrages zu entrichten.Für den bei der Entnahme von Waren aus einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von Absatz 2, Stundungszinsen in der Höhe von 1,5 vH des gestundeten Betrages zu entrichten.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 29)Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049599
Alte Dokumentnummer
N3198810445F