Rechtstracker.at

§ 8 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 803.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Veränderungen abgefertigter Waren vor der Ausfolgung durch ein

öffentliches Verkehrsunternehmen oder durch die Post- und, Telegraphenverwaltung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Paragraph 7, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß, wenn eine auf Antrag eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr bereits abgefertigte Ware noch vor Ausfolgung an den Empfänger im Gewahrsam des Antragstellers ohne dessen Verschulden untergegangen ist oder wenn wegen Verderbens oder aus anderen zwingenden Gründen die Ware vom Antragsteller vernichtet werden mußte oder wenn sie eine Änderung ihrer tarifmäßigen Art und Beschaffenheit oder ihres Gewichtes durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt erfahren hat.
  2. Absatz 2,Diese Begünstigung ist bei Vernichtung der Ware nur anzuwenden, wenn die Ware gegen vorherige Anzeige an das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wurde. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Vernichtung der Ware ohne vorherige Anzeige in Gegenwart eines diensthabenden Organs des Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049525

Alte Dokumentnummer

N3198810371F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P8/NOR12049525