Rechtstracker.at

§ 81 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8103.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollbehandlung von im Eingangsvormerkverkehr zurückbleibenden

Umschließungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Umschließungen, die zum zollpflichtigen Gewicht von im Eingangsvormerkverkehr abgefertigten Waren gehören, sind auch dann zum Zollsatz der vorgemerkten Waren zu verzollen, wenn sie bei Rückbringung der vorgemerkten Waren im Zollgebiet zurückgelassen werden. Wenn jedoch durch wiederholte Verzollungen solcher Umschließungen zu dem allenfalls niedrigeren Zollsatz der vorgemerkten Waren eine Schädigung eines inländischen Gewerbes eintritt, ist die Verzollung solcher Umschließungen nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Umschließungen bleiben zollfrei, wenn sie innerhalb der Rückbringungsfrist unter Aufsicht des Zollamtes zurückgebracht oder vernichtet werden oder wenn sie wirtschaftlich nicht unmittelbar verwertbar sind oder unter Zollaufsicht in einen solchen Zustand gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049603

Alte Dokumentnummer

N3198810449F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P81/NOR12049603