Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Text
Zollbehandlung von im Eingangsvormerkverkehr zurückbleibenden
Umschließungen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Umschließungen, die zum zollpflichtigen Gewicht von im Eingangsvormerkverkehr abgefertigten Waren gehören, sind auch dann zum Zollsatz der vorgemerkten Waren zu verzollen, wenn sie bei Rückbringung der vorgemerkten Waren im Zollgebiet zurückgelassen werden. Wenn jedoch durch wiederholte Verzollungen solcher Umschließungen zu dem allenfalls niedrigeren Zollsatz der vorgemerkten Waren eine Schädigung eines inländischen Gewerbes eintritt, ist die Verzollung solcher Umschließungen nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Umschließungen bleiben zollfrei, wenn sie innerhalb der Rückbringungsfrist unter Aufsicht des Zollamtes zurückgebracht oder vernichtet werden oder wenn sie wirtschaftlich nicht unmittelbar verwertbar sind oder unter Zollaufsicht in einen solchen Zustand gebracht werden.Die im Absatz eins, genannten Umschließungen bleiben zollfrei, wenn sie innerhalb der Rückbringungsfrist unter Aufsicht des Zollamtes zurückgebracht oder vernichtet werden oder wenn sie wirtschaftlich nicht unmittelbar verwertbar sind oder unter Zollaufsicht in einen solchen Zustand gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049603
Alte Dokumentnummer
N3198810449F