Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Bei Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren in ein Zollager gelten die §§ 79 und 80 entsprechend.Bei Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren in ein Zollager gelten die Paragraphen 79 und 80 entsprechend.
(2)Absatz 2,Bei Einlagerung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr stammenden veredelten Waren sind diese nach ihrer Beschaffenheit, jedoch unter Ansetzung des Gewichtes oder Wertes und des Zollsatzes der unveredelten Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zum Veredlungsverkehr anzuschreiben; im Falle der späteren Verzollung solcher Waren ist der Zollbetrag nach den angeführten Bemessungsgrundlagen zu erheben.
(3)Absatz 3,Bei Rückbringung solcher eingelagerter Waren in den Veredlungsverkehr gilt der § 92.Bei Rückbringung solcher eingelagerter Waren in den Veredlungsverkehr gilt der Paragraph 92,
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049604
Alte Dokumentnummer
N3198810450F