Rechtstracker.at

§ 82 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8203.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Bei Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren in ein Zollager gelten die Paragraphen 79 und 80 entsprechend.
  2. Absatz 2,Bei Einlagerung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr stammenden veredelten Waren sind diese nach ihrer Beschaffenheit, jedoch unter Ansetzung des Gewichtes oder Wertes und des Zollsatzes der unveredelten Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zum Veredlungsverkehr anzuschreiben; im Falle der späteren Verzollung solcher Waren ist der Zollbetrag nach den angeführten Bemessungsgrundlagen zu erheben.
  3. Absatz 3,Bei Rückbringung solcher eingelagerter Waren in den Veredlungsverkehr gilt der Paragraph 92,

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049604

Alte Dokumentnummer

N3198810450F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P82/NOR12049604