Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
Abrechnungsschlüssel und Behandlung von Fehlmengen
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Den im Veredlungsverkehr hergestellten Waren ist der tatsächliche Einsatz an vorgemerkten Waren und an anderen Waren (Zutaten) unter Berücksichtigung der Fehlmengen gegenüberzustellen (Abrechnungsschlüssel).
(2)Absatz 2,Soweit eine stückweise Erfassung der Waren nicht möglich ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung auf Antrag der Abrechnungsschlüssel nach dem durchschnittlichen Einsatz und den durchschnittlichen Fehlmengen festgestellt werden.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat die für die Feststellung des Abrechnungsschlüssels bedeutsamen Umstände offenzulegen und über Aufforderung des Zollamtes nach Möglichkeit nachzuweisen sowie die Überwachung aller oder einzelner Erzeugungsvorgänge durch das Zollamt zu gestatten.
(4)Absatz 4,Bei der Herstellung der rückgebrachten Waren entstandene Fehlmengen, einschließlich von Abfällen und Nebenerzeugnissen, gelten als mit den Waren rückgebracht.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht und der Zoll ist im Zug der Zollabrechnung nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes der Abfälle und Nebenerzeugnisse zu erheben, wenn diese nicht fristgerecht rückgebracht werden undAbsatz 4, gilt nicht und der Zoll ist im Zug der Zollabrechnung nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes der Abfälle und Nebenerzeugnisse zu erheben, wenn diese nicht fristgerecht rückgebracht werden und
für sie bei der Einfuhr als selbständige Ware gesetzliche Maßnahmen zum Ausgleich der ausländischen und der inländischen Preise bestehen oder
durch die Anwendung des Abs. 4 Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft entstünden und diese Nachteile nicht unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft unberücksichtigt bleiben müssen.durch die Anwendung des Absatz 4, Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft entstünden und diese Nachteile nicht unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft unberücksichtigt bleiben müssen.
(6)Absatz 6,Auf welche Arten von Abfällen und Nebenerzeugnissen die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 2 zutreffen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich dabei um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, mit Verordnung zu bestimmen.Auf welche Arten von Abfällen und Nebenerzeugnissen die Voraussetzungen des Absatz 5, Ziffer 2, zutreffen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich dabei um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, mit Verordnung zu bestimmen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 39)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 39,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049613
Alte Dokumentnummer
N3198810459F