Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
Rückwaren im Veredlungsverkehr
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende Waren, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers wieder zum aktiven Veredlungsverkehr oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge und der Wert der unveredelten Ware maßgebend, wenn der Anmelder dies beantragt. Die nach § 42 für die Gewährung der Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten entsprechend. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 34; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende Waren, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers wieder zum aktiven Veredlungsverkehr oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge und der Wert der unveredelten Ware maßgebend, wenn der Anmelder dies beantragt. Die nach Paragraph 42, für die Gewährung der Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (2)Absatz 2,Bei neuerlicher Übernahme in den Veredlungsverkehr oder bei Berechnung des Zolles ist auf einen nach § 91 Abs. 2 festgesetzten Abrechnungsschlüssel Bedacht zu nehmen. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)Bei neuerlicher Übernahme in den Veredlungsverkehr oder bei Berechnung des Zolles ist auf einen nach Paragraph 91, Absatz 2, festgesetzten Abrechnungsschlüssel Bedacht zu nehmen. (Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Kundmachung)
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den passiven Veredlungsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für den passiven Veredlungsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049614
Alte Dokumentnummer
N3198810460F