Rechtstracker.at

§ 92 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9203.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Rückwaren im Veredlungsverkehr

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende Waren, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers wieder zum aktiven Veredlungsverkehr oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge und der Wert der unveredelten Ware maßgebend, wenn der Anmelder dies beantragt. Die nach Paragraph 42, für die Gewährung der Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 2,Bei neuerlicher Übernahme in den Veredlungsverkehr oder bei Berechnung des Zolles ist auf einen nach Paragraph 91, Absatz 2, festgesetzten Abrechnungsschlüssel Bedacht zu nehmen. (Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Kundmachung)
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für den passiven Veredlungsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049614

Alte Dokumentnummer

N3198810460F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P92/NOR12049614