Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Triptyqueverkehr, Carnetverkehr, Zehn-, Zwanzig- und
Dreißigtagevormerkscheinverkehr
§ 94. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse des Fremdenverkehrs Kraftfahr- und Radfahrverbänden sowie Wassersport- und Luftfahrtvereinigungen die jederzeit widerrufliche Bewilligung erteilen, den nach § 93 begünstigten Personen für ihre Fahrzeuge als Vormerkscheine geltende Triptyques oder Carnets de passage en douane nach den vom Bundesminister für Finanzen vorgeschriebenen oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken auszustellen. Die genannten Personen sind auf Grund der Triptyques oder Carnets de passage en douane berechtigt, die Fahrzeuge ohne Sicherheit für den Zoll zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet einzubringen. Die Sicherheit für den auf die eingebrachten Fahrzeuge entfallenden Zoll ist durch die zugelassenen Verbände und Vereinigungen in der vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Art und Höhe zu leisten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 94, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse des Fremdenverkehrs Kraftfahr- und Radfahrverbänden sowie Wassersport- und Luftfahrtvereinigungen die jederzeit widerrufliche Bewilligung erteilen, den nach Paragraph 93, begünstigten Personen für ihre Fahrzeuge als Vormerkscheine geltende Triptyques oder Carnets de passage en douane nach den vom Bundesminister für Finanzen vorgeschriebenen oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken auszustellen. Die genannten Personen sind auf Grund der Triptyques oder Carnets de passage en douane berechtigt, die Fahrzeuge ohne Sicherheit für den Zoll zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet einzubringen. Die Sicherheit für den auf die eingebrachten Fahrzeuge entfallenden Zoll ist durch die zugelassenen Verbände und Vereinigungen in der vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Art und Höhe zu leisten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Die vorgemerkten Fahrzeuge sind spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Triptyque oder Carnet de passage en douane zurückzubringen. Die Zollämter am Sitze der Finanzlandesdirektionen können über Ansuchen der Verbände oder Vereinigungen, die nach Abs. 1 Sicherheit geleistet haben, die Gültigkeitsdauer von Triptyques oder Carnets de passage en douane für Fahrzeuge, die sich im Zollgebiet befinden, verlängern. Solche Ansuchen sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe einzubringen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Die vorgemerkten Fahrzeuge sind spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Triptyque oder Carnet de passage en douane zurückzubringen. Die Zollämter am Sitze der Finanzlandesdirektionen können über Ansuchen der Verbände oder Vereinigungen, die nach Absatz eins, Sicherheit geleistet haben, die Gültigkeitsdauer von Triptyques oder Carnets de passage en douane für Fahrzeuge, die sich im Zollgebiet befinden, verlängern. Solche Ansuchen sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe einzubringen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Die Zollämter können abweichend von der Gültigkeitsdauer des Triptyque oder Carnet de passage en douane eine kürzere Frist für die Rückbringung der Fahrzeuge festsetzen.
(4)Absatz 4,Innerhalb der Rückbringungsfrist dürfen die Fahrzeuge auch wiederholt eingebracht werden; dies gilt nicht für Triptyques, die nur für eine einmalige Einreise ausgestellt sind.
(5)Absatz 5,Zur Förderung des Reiseverkehrs kann der Bundesminister für Finanzen unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen den dort genannten Verbänden die jederzeit widerrufliche Bewilligung erteilen, für zur Beförderung von Personen dienende Fahrzeuge Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine auszugeben, die zur einmaligen Einreise in das Zollgebiet für die Dauer von zehn, zwanzig oder dreißig Tagen berechtigen.Zur Förderung des Reiseverkehrs kann der Bundesminister für Finanzen unter den in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen den dort genannten Verbänden die jederzeit widerrufliche Bewilligung erteilen, für zur Beförderung von Personen dienende Fahrzeuge Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine auszugeben, die zur einmaligen Einreise in das Zollgebiet für die Dauer von zehn, zwanzig oder dreißig Tagen berechtigen.
(6)Absatz 6,Die Bewilligungen nach den Abs. 1 und 5 sind zu widerrufen, wenn es aus öffentlichen Rücksichten geboten ist.Die Bewilligungen nach den Absatz eins und 5 sind zu widerrufen, wenn es aus öffentlichen Rücksichten geboten ist.
Schlagworte
Radfahrverband, Kraftfahrverband, Wassersportvereinigung
Dokumentnummer
NOR12049616
Alte Dokumentnummer
N3198810462F