Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Text
Vereinfachtes Vormerkverfahren für ausländische Eisenbahnfahrzeuge
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Eisenbahnfahrzeuge, die in den Fahrpark einer ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter gelten bei Einbringung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet als vorgemerkt. Das gleiche gilt für voraus- oder nachgesandte Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter. Die Stellung eines Antrages auf Vormerkbehandlung, die Ausstellung eines Vormerkscheines, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Festsetzung einer Rückbringungsfrist, die Leistung einer Sicherheit und der Austrittsnachweis entfallen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Eisenbahnfahrzeuge, die in den Fahrpark einer ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter gelten bei Einbringung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet als vorgemerkt. Das gleiche gilt für voraus- oder nachgesandte Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter. Die Stellung eines Antrages auf Vormerkbehandlung, die Ausstellung eines Vormerkscheines, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Festsetzung einer Rückbringungsfrist, die Leistung einer Sicherheit und der Austrittsnachweis entfallen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Eisenbahnfahrzeuge dürfen während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet auch zur Beförderung von Personen oder Waren innerhalb des Zollgebietes benützt werden.Die in Absatz eins, genannten Eisenbahnfahrzeuge dürfen während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet auch zur Beförderung von Personen oder Waren innerhalb des Zollgebietes benützt werden.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Begünstigungen gelten auch für Privatgüterwagen.Die in Absatz eins und 2 festgelegten Begünstigungen gelten auch für Privatgüterwagen.
(4)Absatz 4,Für ausländische unverzollte Schlaf-, Speise- und sonstige Sonderwagen, die nicht in den Fahrpark einer inländischen oder ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Zur Sicherung der Zollüberwachung sind die Einsatzpläne dieser Fahrzeuge und allfällige Änderungen derselben vom Halter dieser Fahrzeuge der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch für den endgültigen Verbleib dieser Wagen im Zollgebiet. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 40)Für ausländische unverzollte Schlaf-, Speise- und sonstige Sonderwagen, die nicht in den Fahrpark einer inländischen oder ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, gelten die Absatz eins und 2 entsprechend. Zur Sicherung der Zollüberwachung sind die Einsatzpläne dieser Fahrzeuge und allfällige Änderungen derselben vom Halter dieser Fahrzeuge der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch für den endgültigen Verbleib dieser Wagen im Zollgebiet. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 40,)
Schlagworte
Einrichtungsgegenstand, Schutzmittel, Schlafwagen, Speisewagen
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049617
Alte Dokumentnummer
N3198810463F