Rechtstracker.at

§ 95 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9503.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Vereinfachtes Vormerkverfahren für ausländische Eisenbahnfahrzeuge

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Eisenbahnfahrzeuge, die in den Fahrpark einer ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter gelten bei Einbringung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet als vorgemerkt. Das gleiche gilt für voraus- oder nachgesandte Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter. Die Stellung eines Antrages auf Vormerkbehandlung, die Ausstellung eines Vormerkscheines, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Festsetzung einer Rückbringungsfrist, die Leistung einer Sicherheit und der Austrittsnachweis entfallen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Eisenbahnfahrzeuge dürfen während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet auch zur Beförderung von Personen oder Waren innerhalb des Zollgebietes benützt werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 festgelegten Begünstigungen gelten auch für Privatgüterwagen.
  4. Absatz 4,Für ausländische unverzollte Schlaf-, Speise- und sonstige Sonderwagen, die nicht in den Fahrpark einer inländischen oder ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, gelten die Absatz eins und 2 entsprechend. Zur Sicherung der Zollüberwachung sind die Einsatzpläne dieser Fahrzeuge und allfällige Änderungen derselben vom Halter dieser Fahrzeuge der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch für den endgültigen Verbleib dieser Wagen im Zollgebiet. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 40,)

Schlagworte

Einrichtungsgegenstand, Schutzmittel, Schlafwagen, Speisewagen

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049617

Alte Dokumentnummer

N3198810463F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P95/NOR12049617