Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Offene Lager auf Vormerkrechnung
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Für ausländische unverzollte Waren, die im Zollgebiet abgesetzt oder wieder in das Zollausland versendet werden sollen, kann die Lagerung in offenen Lagern ohne zollamtlichen Mitverschluß und ohne Beschränkung der Lagerdauer gegen Abfertigung auf Vormerkrechnung bewilligt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Zollvorschriften und die Einbringung der Abgaben gewährleistet sind. Welche Waren zur Lagerung zugelassen werden, wird in der Ausübungsbewilligung bestimmt; im übrigen gelten für die Ausübungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 68 bis 71 entsprechend. Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen kann in der Ausübungsbewilligung auch die Führung besonderer Aufzeichnungen über die gelagerten Waren angeordnet werden.Für ausländische unverzollte Waren, die im Zollgebiet abgesetzt oder wieder in das Zollausland versendet werden sollen, kann die Lagerung in offenen Lagern ohne zollamtlichen Mitverschluß und ohne Beschränkung der Lagerdauer gegen Abfertigung auf Vormerkrechnung bewilligt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Zollvorschriften und die Einbringung der Abgaben gewährleistet sind. Welche Waren zur Lagerung zugelassen werden, wird in der Ausübungsbewilligung bestimmt; im übrigen gelten für die Ausübungsbewilligung die Bestimmungen der Paragraphen 68 bis 71 entsprechend. Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen kann in der Ausübungsbewilligung auch die Führung besonderer Aufzeichnungen über die gelagerten Waren angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Im offenen Lager auf Vormerkrechnung kann der Inhaber der Ausübungsbewilligung ohne Verständigung des Zollamtes die gelagerten Waren instandhalten, verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen und teilen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für eine allfällige Verzollung maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden; dabei sind die Umschließungen und Einlagen, die bei der Aufnahme in das offene Lager zum Reingewicht der Ware zu rechnen sind, als zollpflichtig nach dem Zollsatz dieser Waren festzuhalten.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,) (5)Absatz 5,bis (9) (Entfallen; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. c)bis (9) (Entfallen; Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 35, Litera c,)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051783
Alte Dokumentnummer
N3199222301J