Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 10, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12049751
Alte Dokumentnummer
N3198810591F