Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für Waren, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt, sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für Waren, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt, sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer;
Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm oder erforderlichenfalls andere Menge, in der das Kontingent ausgedrückt ist;Reingewicht (Paragraph 8, Absatz eins, des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,) der Ware in Kilogramm oder erforderlichenfalls andere Menge, in der das Kontingent ausgedrückt ist;
(3)Absatz 3,Für Waren, die Gegenstand verschiedener Kontingente sind, sind jeweils getrennte Anträge zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12049743
Alte Dokumentnummer
N3198810583F