Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Kontingentverteilung
§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes als ein Antrag. Paragraph 4, Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes als ein Antrag.
Dokumentnummer
NOR12049745
Alte Dokumentnummer
N3198810585F