Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen. Paragraph 6, Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, auf die Antragsteller aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12049747
Alte Dokumentnummer
N3198810587F