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§ 7 5. IDG-V

Fassungen
14.12.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 655/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.12.198831.12.1994 BGBl. Nr. 655/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.1988BGBl. Nr. 655/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

5. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 7, Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004560

Dokumentnummer

NOR12049748

Alte Dokumentnummer

N3198810588F