Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung dar.Paragraph 8, (1) Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls ihre Unternummer, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben,
bewilligte Menge (Reingewicht in Kilogramm oder erforderlichenfalls andere Menge, in der das Kontingent ausgedrückt ist) und das
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.
Dokumentnummer
NOR12049749
Alte Dokumentnummer
N3198810589F