Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 655/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.Paragraph 9, (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2)Absatz 2,Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12049750
Alte Dokumentnummer
N3198810590F