Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 156/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200531.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 156/2004
§ 101.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 3/2001
§ 101.01.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 101.01.198931.12.1995 BGBl. Nr. 691/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweckzuschussgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 156/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,

Text

Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur

Paragraph eins, (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 1 780 500 000 Euro jährlich.

  1. Absatz 2,Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:

      Burgenland                         51 206 000 Euro

      Kärnten                           114 470 000 Euro

      Niederösterreich                  299 788 000 Euro

      Oberösterreich                    285 651 000 Euro

      Salzburg                          112 593 000 Euro

      Steiermark                        238 160 000 Euro

      Tirol                             138 943 000 Euro

      Vorarlberg                         75 436 000 Euro

      Wien                              464 253 000 Euro

  1. Absatz 3,Die Länder verwenden den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs, wobei insbesondere Bedacht genommen wird auf:
    1. Ziffer eins
      Anreize für eine Verbesserung von Wärmeschutz und effizienter Energiebereitstellung im Althausbestand ("thermische-energetische Sanierung"), wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      Anreize für die Anwendung von über die Vorgaben der bautechnischen Standards hinausgehenden Wärmeschutz und effiziente Energiebereitstellung im Wohnungsneubau, insbesondere durch die Vorgabe von energiebezogenen Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung;
    3. Ziffer 3
      Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie umweltfreundlicher Fernwärme.
  2. Absatz 4,Die Länder berichten dem Bund in zweijährigen Abständen, welche Maßnahmen im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen wurden, sowie welches Ausmaß von Einsparungen klimarelevanter Treibhausgase erzielt worden ist, um den Vorgaben nach Absatz 3, zu entsprechen. Dabei ist in monetärer Hinsicht die Aufteilung von Wohnbauförderungsmitteln auf Wohnungsneubau und Althaussanierung, unter expliziter Ausweisung des Anteils thermisch-energetischer Sanierungen, darzustellen. Weiters sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in geeigneter Weise darzustellen.
  3. Absatz 5,Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.

Gesetzesnummer

10004561

Dokumentnummer

NOR40060215