Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweckzuschussgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 691/1988Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von Paragraph eins, Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von
9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag)), zuzüglich9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EStG 1988 nach Abzug des in Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987,, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag)), zuzüglich 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer zuzüglich
80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.
Dokumentnummer
NOR12049783
Alte Dokumentnummer
N3198810810F