Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 2/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 2/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 301.01.198931.12.2000 BGBl. Nr. 691/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweckzuschussgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 2/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling, ab dem Jahr 2002 von insgesamt 11,6 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil am Gesamtbetrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:

Burgenland

2,37

Kärnten

5,74

Niederösterreich

14,30

Oberösterreich

13,98

Salzburg

5,27

Steiermark

13,34

Tirol

6,58

Vorarlberg

3,79

Wien

34,63

Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines jeden Jahres fällig.
  1. Absatz 2,Den in Absatz eins, genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.
  2. Absatz 3,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres die Anzahl der in Absatz eins, angeführten Förderungsverhältnisse, deren nachträgliche Abänderungen oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag) getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden Grundsätze mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Sofern der von einem Land gemeldete und vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag (Absatz 3,) den gemäß Absatz eins, ermittelten Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die Höhe des Jahresbetrages.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004561

Dokumentnummer

NOR40014922