Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweckzuschussgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 691/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling, ab dem Jahr 2002 von insgesamt 11,6 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil am Gesamtbetrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling, ab dem Jahr 2002 von insgesamt 11,6 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil am Gesamtbetrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:
Burgenland | 2,37 |
Kärnten | 5,74 |
Niederösterreich | 14,30 |
Oberösterreich | 13,98 |
Salzburg | 5,27 |
Steiermark | 13,34 |
Tirol | 6,58 |
Vorarlberg | 3,79 |
Wien | 34,63 |
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Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines jeden Jahres fällig.
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.Den in Absatz eins, genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.
(3)Absatz 3,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres die Anzahl der in Abs. 1 angeführten Förderungsverhältnisse, deren nachträgliche Abänderungen oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag) getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden Grundsätze mitzuteilen.Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres die Anzahl der in Absatz eins, angeführten Förderungsverhältnisse, deren nachträgliche Abänderungen oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag) getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden Grundsätze mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Sofern der von einem Land gemeldete und vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag (Abs. 3) den gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die Höhe des Jahresbetrages.Sofern der von einem Land gemeldete und vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag (Absatz 3,) den gemäß Absatz eins, ermittelten Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die Höhe des Jahresbetrages.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR40014922