Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweckzuschussgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 691/1988Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,
Text
Verwendungskontrolle
§ 4. (1) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse (§§ 1-3) zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.Paragraph 4, (1) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse (Paragraphen eins -, 3,) zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2)Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der Zweckzuschüsse nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der Zweckzuschüsse nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen. Paragraph 3, Absatz 3, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12049786
Alte Dokumentnummer
N3198810813F