Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198931.12.1992 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 717/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 143 a, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 11, (1) Die Eisenbahnunternehmen werden von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die in einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof mit einem inländischen Beförderungspapier in das Zollgebiet aufgegeben werden. Waren, für die anläßlich ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung vorliegen muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei Nichtstellung hat das zur Stellung verpflichtete Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, des Zollgesetzes 1988 Ersatz zu leisten.

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12049798

Alte Dokumentnummer

N3198810843F