Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Zu § 143a des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 143 a, des Zollgesetzes 1988
§ 11. (1) Die Eisenbahnunternehmen werden von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die in einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof mit einem inländischen Beförderungspapier in das Zollgebiet aufgegeben werden. Waren, für die anläßlich ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung vorliegen muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.Paragraph 11, (1) Die Eisenbahnunternehmen werden von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die in einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof mit einem inländischen Beförderungspapier in das Zollgebiet aufgegeben werden. Waren, für die anläßlich ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung vorliegen muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei Nichtstellung hat das zur Stellung verpflichtete Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 des Zollgesetzes 1988 Ersatz zu leisten.Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei Nichtstellung hat das zur Stellung verpflichtete Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, des Zollgesetzes 1988 Ersatz zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12049798
Alte Dokumentnummer
N3198810843F