Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
Text
Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 172, Absatz 12, des Zollgesetzes 1988
§ 14. (1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte „Waren zu deklarieren'' tragen. Im Inneren des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll'' anzubringen.Paragraph 14, (1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte „Waren zu deklarieren'' tragen. Im Inneren des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll'' anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und die Worte „Nichts zu deklarieren'' tragen. Im Inneren des Achtecks ist auf weißem Grund das Wort „Zoll'' anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Größe der Hinweistafeln und der auf ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen Gegebenheiten und dem Erfordernis einer rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf Übersetzungen in eine oder mehrere fremde Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer Schrift auszuführen.