Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.198931.12.1992 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 717/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 173, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 16, Die Zollfreizone ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen das übrige Zollgebiet so abzuschließen, daß das Verbringen von Waren leicht entdeckt werden kann oder deutlich sichtbare Spuren hinterläßt:

  1. Ziffer eins
    Bilden Wände von Bauwerken die Begrenzung der Zollfreizone, so müssen sie gemauert oder aus Bauelementen hergestellt und innen mit einem glattgestrichenen Bewurf oder Verputz versehen sein;
    Fenster in diesen Wänden dürfen nicht zu öffnen sein oder müssen entsprechend vergittert sein;
  2. Ziffer 2
    soweit nicht solche Wände die Begrenzung der Zollfreizone bilden, ist die Zollfreizone mit einem mindestens drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben;
  3. Ziffer 3
    im wasserseitigen Bereich von Schiffsanlegeplätzen, an denen Waren umgeschlagen werden, kann die Umzäunung entfallen, doch ist die Begrenzung der Zollfreizone durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen;
  4. Ziffer 4
    Tore, die eine Verbindung zwischen der Zollfreizone und dem übrigen Zollgebiet bilden, müssen so beschaffen sein, daß nach ihrem Schließen ein Zollverschluß einfach und wirksam angelegt werden kann;
  5. Ziffer 5
    beiderseits der Begrenzung der Zollfreizone dürfen innerhalb einer Entfernung von zwei Metern Gewächse nicht gepflanzt und Bauwerke nicht errichtet werden, sofern dadurch die Sicht behindert wird;
  6. Ziffer 6
    während der Dunkelheit und bei unsichtigem Wetter ist die Zollfreizone entsprechend zu beleuchten.

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12049803

Alte Dokumentnummer

N3198810848F