Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 173, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988
§ 16. Die Zollfreizone ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen das übrige Zollgebiet so abzuschließen, daß das Verbringen von Waren leicht entdeckt werden kann oder deutlich sichtbare Spuren hinterläßt: Paragraph 16, Die Zollfreizone ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen das übrige Zollgebiet so abzuschließen, daß das Verbringen von Waren leicht entdeckt werden kann oder deutlich sichtbare Spuren hinterläßt:
Bilden Wände von Bauwerken die Begrenzung der Zollfreizone, so müssen sie gemauert oder aus Bauelementen hergestellt und innen mit einem glattgestrichenen Bewurf oder Verputz versehen sein;
Fenster in diesen Wänden dürfen nicht zu öffnen sein oder müssen entsprechend vergittert sein;
soweit nicht solche Wände die Begrenzung der Zollfreizone bilden, ist die Zollfreizone mit einem mindestens drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben;
im wasserseitigen Bereich von Schiffsanlegeplätzen, an denen Waren umgeschlagen werden, kann die Umzäunung entfallen, doch ist die Begrenzung der Zollfreizone durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen;
Tore, die eine Verbindung zwischen der Zollfreizone und dem übrigen Zollgebiet bilden, müssen so beschaffen sein, daß nach ihrem Schließen ein Zollverschluß einfach und wirksam angelegt werden kann;
beiderseits der Begrenzung der Zollfreizone dürfen innerhalb einer Entfernung von zwei Metern Gewächse nicht gepflanzt und Bauwerke nicht errichtet werden, sofern dadurch die Sicht behindert wird;
während der Dunkelheit und bei unsichtigem Wetter ist die Zollfreizone entsprechend zu beleuchten.
Dokumentnummer
NOR12049803
Alte Dokumentnummer
N3198810848F