Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 185, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988
§ 18. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie Paragraph 18, Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Verfahren nach § 140 des Zollgesetzes 1988 vorgenommen werden oderim Verfahren nach Paragraph 140, des Zollgesetzes 1988 vorgenommen werden oder
sonst im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Amtsstunden durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder von einem nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreiten Versender verladenen Waren oderder Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder von einem nach Paragraph 52 a, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreiten Versender verladenen Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Sinn des § 125 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Sinn des Paragraph 125, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988
bestehen;
im Zwischenauslandsverkehr bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur im Zwischenauslandsverkehr zu erreichen ist;
im Weg der Postverzollung (§ 157 des Zollgesetzes 1988) erfolgen.im Weg der Postverzollung (Paragraph 157, des Zollgesetzes 1988) erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12049805
Alte Dokumentnummer
N3198810850F