Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 203 Abs. 2, BGBl. Nr. 644/1988Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 203, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
idF BGBl. Nr. 463/1992in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
Text
Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 34, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988
§ 5. (1) Die nachstehend angeführten Waren sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt:Paragraph 5, (1) Die nachstehend angeführten Waren sind, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt:
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm, wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2,1 Liter Schaumwein, Obstschaumwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 2,25 Liter anderer Wein oder Obstwein oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt undAbweichend von Absatz eins, sind die nachstehend angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt und
der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und die Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal einbringt oder
die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) erfolgt:die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (Paragraph 14, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988) erfolgt:
25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
1 Liter Wein oder Obstwein, einschließlich Schaumwein oder Obstschaumwein, oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
(3)Absatz 3,An einem Tag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 in Anspruch genommen werden.An einem Tag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach Absatz eins und 2 in Anspruch genommen werden.
Dokumentnummer
NOR12049792
Alte Dokumentnummer
N3198810837F