Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1989 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198930.09.1992 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 717/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 203, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Text

Zu Paragraph 34, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 5, (1) Die nachstehend angeführten Waren sind, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt:

  1. Ziffer eins
    200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm, wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
  2. Ziffer 2
    2,1 Liter Schaumwein, Obstschaumwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 2,25 Liter anderer Wein oder Obstwein oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
  3. Ziffer 3
    1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die nachstehend angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt und
    1. Litera a
      der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und die Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal einbringt oder
    2. Litera b
      die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (Paragraph 14, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988) erfolgt:
      1. Ziffer eins
        25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
      2. Ziffer 2
        1 Liter Wein oder Obstwein, einschließlich Schaumwein oder Obstschaumwein, oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
      3. Ziffer 3
        0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
  2. Absatz 3,An einem Tag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach Absatz eins und 2 in Anspruch genommen werden.

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12049792

Alte Dokumentnummer

N3198810837F