Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 68, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988
§ 6. (1) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu erteilen fürParagraph 6, (1) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu erteilen für
den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung;
den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;
den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist;
offene Lager auf Vormerkrechnung.
(2)Absatz 2,Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für den zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr nach § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988.Die Befugnis nach Absatz eins, gilt nicht für den zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr nach Paragraph 90, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988.
Dokumentnummer
NOR12049793
Alte Dokumentnummer
N3198810838F