Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 68, Absatz 9, des Zollgesetzes 1988
§ 7. In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung: Paragraph 7, In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung:
Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung oder zur Erprobung, soweit ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist;
im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung, soweit
sie im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung kostenlos erfolgt oder
ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 gegeben sind;ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988 gegeben sind;
im Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn die Rückbringung innerhalb von sechs Monaten erfolgt und die Veredlung nur
in einer Ausschmückung oder Verzierung oder
im Belichten von Filmen oder
im Besprechen, Besingen oder Bespielen von Tonträgern oder
in der Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung oder
in einer Behandlung, die in einem Zollager nach § 108 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 oder nach § 10 dieser Verordnung zulässig wäre,in einer Behandlung, die in einem Zollager nach Paragraph 108, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988 oder nach Paragraph 10, dieser Verordnung zulässig wäre,
besteht;
im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn es sich um
Reifen der Nummer 4011, Felgenbänder der Nummer 4012 oder Luftschläuche der Nummer 4013 des Zolltarifs oder
Elektromotore der Nummer 8501 des Zolltarifs,
österreichischen Ursprungs, zur Montage auf zur Einfuhr bestimmte Waren handelt.
Dokumentnummer
NOR12049794
Alte Dokumentnummer
N3198810839F