Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198931.12.1992 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 717/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 68, Absatz 9, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 7, In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung:

  1. Ziffer eins
    Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung oder zur Erprobung, soweit ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist;
  2. Ziffer 2
    im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung, soweit
    1. Litera a
      sie im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung kostenlos erfolgt oder
    2. Litera b
      ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988 gegeben sind;
  3. Ziffer 3
    im Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn die Rückbringung innerhalb von sechs Monaten erfolgt und die Veredlung nur
    1. Litera a
      in einer Ausschmückung oder Verzierung oder
    2. Litera b
      im Belichten von Filmen oder
    3. Litera c
      im Besprechen, Besingen oder Bespielen von Tonträgern oder
    4. Litera d
      in der Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung oder
    5. Litera e
      in einer Behandlung, die in einem Zollager nach Paragraph 108, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988 oder nach Paragraph 10, dieser Verordnung zulässig wäre,
besteht;
  1. Ziffer 4
    im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn es sich um
    1. Litera a
      Reifen der Nummer 4011, Felgenbänder der Nummer 4012 oder Luftschläuche der Nummer 4013 des Zolltarifs oder
    2. Litera b
      Elektromotore der Nummer 8501 des Zolltarifs,
österreichischen Ursprungs, zur Montage auf zur Einfuhr bestimmte Waren handelt.

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12049794

Alte Dokumentnummer

N3198810839F