Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198931.12.1992 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 717/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 93, Absatz 5 und Absatz 8, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 8, (1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger, Sattelanhänger) und Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht werden; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt; die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel, wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung gemietet worden sind.

  1. Absatz 2,Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Omnibusse einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs, die zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr eingesetzt sind, dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung von Personen zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes verwendet werden.

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12049795

Alte Dokumentnummer

N3198810840F