Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198931.12.1992 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 717/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 93, Absatz 7, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 9, (1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, oder Litera b, des Zollgesetzes 1988 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.

  1. Absatz 2,Von der Begünstigung nach Absatz eins, ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
  2. Absatz 3,Auf Behälter ist die Begünstigung nach Absatz eins, nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.

Schlagworte

Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12049796

Alte Dokumentnummer

N3198810841F