Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Zur Inanspruchnahme der gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) von Österreich eingeräumten Vorzugszollsätze, die auf eine bestimmte Menge während eines bestimmten Zeitraumes beschränkt sind, sind Kontingentscheine erforderlich. Paragraph eins, Zur Inanspruchnahme der gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) von Österreich eingeräumten Vorzugszollsätze, die auf eine bestimmte Menge während eines bestimmten Zeitraumes beschränkt sind, sind Kontingentscheine erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12049811
Alte Dokumentnummer
N3198810857F