Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß § 3 Abs. 2 im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum.Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum.
(3)Absatz 3,Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Berücksichtigung finden sollen.
(4)Absatz 4,Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Abs. 2 lit. f) ist durch Unterlagen nachzuweisen.Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Absatz 2, Litera f,) ist durch Unterlagen nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12049812
Alte Dokumentnummer
N3198810858F