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§ 3 6. IDG-V

Fassungen
01.01.1989 bis 14.04.1993 — BGBl. Nr. 718/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198914.04.1993 BGBl. Nr. 718/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 718/1988

Außerkrafttretensdatum

14.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993

Abkürzung

6. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Kontingentverteilung

Paragraph 3, (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1989 betragen die Kontingente 50 vH der vereinbarten Jahreskontingente.

  1. Absatz 2,Antragstellern, die im Kalenderjahr 1988 Qualitätsweine b.A. oder im Kalenderjahr 1987 Qualitätsschaumweine b.A. im Sinne des im Paragraph eins, genannten Abkommens aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben (Vorbezüge), sind über Antrag aus den für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 30. Juni 1990 zur Verfügung stehenden Kontingenten Kontingentscheine gemäß Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich im Kalenderjahr 1988 bzw. 1987 getätigten Einfuhren von Qualitätsweinen der genannten Art aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Für die dem 30. Juni 1990 folgenden Kontingentzeiträume (1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten Einfuhren (Vorbezüge) von den dem im Paragraph eins, genannten Abkommen unterliegenden Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweine b.A. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des jeweils vorangegangenen Kontingentzeitraumes unter Heranziehung der Absatz 3 und 4 maßgebend.
  2. Absatz 3,Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Absatz 2, genannten Qualitätsweinen b.A. bzw. Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Absatz 2, in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.
  3. Absatz 4,Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Absatz 2, genannten Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweinen b.A. die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Absatz 2, verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, indem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Absatz 2, die vorgesehenen Kontingente übersteigen.

Gesetzesnummer

10004563

Dokumentnummer

NOR12049813

Alte Dokumentnummer

N3198810859F