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§ 5 6. IDG-V

Fassungen
01.01.1989 bis 14.04.1993 — BGBl. Nr. 718/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198914.04.1993 BGBl. Nr. 718/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 718/1988

Außerkrafttretensdatum

14.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993

Abkürzung

6. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 5, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (Paragraph 3, Absatz 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (Paragraph 4, Absatz eins,) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.

  1. Absatz 2,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
  2. Absatz 3,Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingenten bzw. Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 5, zur Verteilung zu bringen.
  3. Absatz 4,Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu verteilen.

Gesetzesnummer

10004563

Dokumentnummer

NOR12049815

Alte Dokumentnummer

N3198810861F