Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Kontingentscheinverfahren
§ 6. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung dar.Paragraph 6, (1) Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls
die Warenbezeichnung sowie Unternummer des österreichischen Zolltarifs,
die bewilligte Menge in Litern,
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind zu befristen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, sofern es zur Erfüllung der sich aus dem im § 1 genannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist.Kontingentscheine sind zu befristen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, sofern es zur Erfüllung der sich aus dem im Paragraph eins, genannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Wenn triftige Gründe vorliegen, die eine Einfuhr bis zu dem im Kontingentschein genannten Termin verhindern, kann über Antrag der Kontingentschein längstens bis zum Ende des laufenden Kontingentzeitraumes verlängert werden.
Dokumentnummer
NOR12049816
Alte Dokumentnummer
N3198810862F