Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 7. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.Paragraph 7, (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2)Absatz 2,Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, samt Anhang und Protokolle Nr. 1-5 samt Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel samt Anhang, BGBl. Nr. 466/1972, ergeben, nicht berührt.Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, samt Anhang und Protokolle Nr. 1-5 samt Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel samt Anhang, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,, ergeben, nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12049817
Alte Dokumentnummer
N3198810863F