Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 8. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 8, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Vorzugszollsätze gemäß dem im § 1 genannten Abkommen gelten nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen.Vorzugszollsätze gemäß dem im Paragraph eins, genannten Abkommen gelten nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind nicht übertragbar.
Dokumentnummer
NOR12049818
Alte Dokumentnummer
N3198810864F