Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 725/1988Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt: Paragraph eins, Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:
Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Im Falle der Nachweisführung durch eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 eines der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 oder 6 gemäß dem Anhang der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, BGBl. Nr. 42/1988, wenn im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sind. Wurde dem liefernden Unternehmer eine Bewilligung nach § 52a ZollG erteilt, so kann der Ausfuhrnachweis in Zusammenhalt mit der Sammelanmeldung durch den in der Bewilligung gemäß § 52a ZollG zugelassenen und mit der Austrittsbestätigung versehenen Liefernachweis erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß in dem Beleg sowohl der liefernde Unternehmer als auch der ausländische Abnehmer angegeben sind.Im Falle der Nachweisführung durch eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 eines der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 oder 6 gemäß dem Anhang der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1988,, wenn im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sind. Wurde dem liefernden Unternehmer eine Bewilligung nach Paragraph 52 a, ZollG erteilt, so kann der Ausfuhrnachweis in Zusammenhalt mit der Sammelanmeldung durch den in der Bewilligung gemäß Paragraph 52 a, ZollG zugelassenen und mit der Austrittsbestätigung versehenen Liefernachweis erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß in dem Beleg sowohl der liefernde Unternehmer als auch der ausländische Abnehmer angegeben sind. Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3 UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.Im Falle des Reihengeschäftes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Anmerkung
Anlagen nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12049820
Alte Dokumentnummer
N3198810890F