Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 725/1988Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt: Paragraph 2, Bezüglich der im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt:
Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3. 2. Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1972)Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3. 2. Im Falle des Abholens (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972)
die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),die im Paragraph eins, Ziffer 2, unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach Litera b, vorgesehen ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972),
eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4 oder 5, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4 oder 5, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972).
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972) entwederIm Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, UStG 1972) entweder
die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oderdie im Paragraph eins, Ziffer 2, unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder
eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4.
Anmerkung
Anlagen nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12049821
Alte Dokumentnummer
N3198810891F